Satzung
des Vereins „Fachwerk“ e.V.
Stand 23.03.2009 mit Wirkung zum 23.04.2009
§ 1
Name und Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen „Fachwerk“.
Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.
Nach seiner Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz „eingetragener Verein (e. V.)“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 40764 Langenfeld/Rheinland.
§ 2
Zweck, Gemeinnützigkeit, Gewinnverwendung
(1) Der Verein ist selbstlos tätig.
Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein bezweckt die Förderung der beruflichen Bildung von Frauen durch Unterstützung der Gleichstellung von Frauen und Männern in sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Bereichen.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht unter anderem durch
(a) die Aus- und Weiterbildung von Frauen zur Selbständigkeit durch Schulungen, Vorträge und Tagungen,
(b) die Unterstützung von Frauen in Führungspositionen durch Bildungs- und Informationsveranstaltungen,
(c) die Förderung des Erfahrungsaustausches von Selbständigen und Frauen in Führungspositionen,
(d) die Kontaktpflege mit Wirtschaft, Politik, Gesellschaft und Öffentlichkeit, um u.a. die Notwendigkeit der Chancengleichheit durch verstärkte Einbindung von Frauen zu verdeutlichen und zu fördern.
(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich.
Notwendige Auslagen können erstattet werden.
§ 3
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4
Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person weiblichen Geschlechts werden (ordentliches Mitglied), die den in § 2 Abs.3 der Satzung enthaltenen Vereinszweck unterstützen und weiterentwickeln möchte.
(2) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über diesen mit einfacher Stimmenmehrheit durch Beschluss entscheidet.
(3) Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
(4) Über die Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
Die Ehrenmitgliedschaft beginnt nach der Bekanntgabe ihrer Verleihung an das Mitglied mit dessen Annahmeerklärung.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch
(a) Tod.
(b) Austritt.
Der Austritt ist nur zum Ende eines jeden Kalenderjahres möglich. Er ist mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
(c) Ausschluss, wenn das Mitglied gegen Vereinsinteressen verstoßen hat. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied persönlich zu hören oder kann sich auf eigenen Wunsch schriftlich äußern. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Das ausgeschlossene Mitglied ist von der Entscheidung schriftlich zu informieren.
Die Mitgliederversammlung ist auf der nächsten Versammlung in Kenntnis zu setzen.
(d) Streichung von der Mitgliederliste, wenn das Mitglied trotz 3-facher schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen in Verzug ist.
Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche gegenseitig bestehenden Rechte und Pflichten.
§ 5
Organe
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 6
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den ordentlichen Mitgliedern des Vereins zusammen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von 6 Wochen einmal jährlich schriftlich oder per E-Mail und mit einer Tagesordnung versehen einzuberufen.
Weitere Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse dieses erfordert oder von mindestens 3/4 der Vereinsmitglieder eine Einberufung schriftlich beantragt wird.
(3) Die Mitglieder können bis 3 Wochen vor der Versammlung (Zugang der Nachricht) dem Vorstand schriftlich mitteilen, dass die Tagesordnung um weitere Punkte ergänzt werden soll. Nach Ablauf dieser Frist entscheidet die Mitgliederversammlung über die Ergänzung der Tagesordnung mit einfacher Mehrheit.
(4) Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder, soweit sie nicht mit der Zahlung des Vereinsbeitrages in Verzug sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Es kann sich durch ein anderes ordentliches Mitglied vertreten lassen.
(5) Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Sie ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für die Änderung der Satzung ist eine 3/4 Mehrheit erforderlich.
(6) Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 7
Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus der 1. und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne von § 26 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und sind von den gesetzlichen Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
(2) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand sowie zusätzlich aus maximal 5 weiteren ordentlichen Mitgliedern.
Vorstandsmitglieder müssen ordentliche Mitglieder im Sinne von § 4 der Satzung sein.
(3) Der erweiterte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes bleibt der alte Vorstand im Amt. Wiederwahl ist möglich. Vorzeitige Auflösung des Vorstandes kann der Vorstand selbst oder die Mitgliederversammlung beschließen.
(4) Bei seiner Neukonstituierung nach der Wahl hat der Vorstand untereinander die Verantwortlichkeit für die Bereiche Finanzen, Weiterbildung, Öffentlichkeitsarbeit, Organisation von Veranstaltungen sowie sonstige Belange festzulegen.
Er ist berechtigt, weitere Mitglieder mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilnehmen zu lassen.
§ 8
Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung eines Aufnahmebeitrages und eines Jahresbeitrages, der bei vorzeitigem Ende der Mitgliedschaft nicht erstattet wird.
(2) Über die Höhe des Aufnahme- und Jahresbeitrages, Ermäßigungen sowie Modalitäten der Beitragsentrichtung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit in ihrer Beitragsordnung. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
§ 9
Vereinsvermögen
(1) Ein Mitglied des erweiterten Vorstandes verwaltet das Vermögen des Vereins im Sinne ordnungsgemäßer Buchführung.
(2) Der erweiterte Vorstand hat der Mitgliederversammlung jährlich Rechenschaft abzulegen sowie einen Haushaltsplan vorzulegen.
(3) Der Vorstand darf keine Darlehen zu Lasten des Vereins aufnehmen.
(4) Die Mitgliederversammlung bestimmt zusammen mit der Wahl des Vorstandes 2 Mitglieder zu Rechnungsprüfern, ebenfalls für die Dauer von 2 Jahren.
Die Rechnungsprüfer dürfen weder dem amtierenden noch dem zu prüfenden Vorstand angehören. Sie prüfen die Haushaltsführung und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Auch legen sie der Mitgliederversammlung einen Vorschlag zur Entlastung des Vorstandes vor.
§ 10
Auflösung
(1) Der Verein wird aufgelöst, wenn die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder dieses beschließt.
(2) Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Abzug der Verbindlichkeiten noch vorhandene Vereinsvermögen nach Beschluss des Vorstandes an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Gleichstellung von Mann und Frau und die Verbesserung der Akzeptanz von Frauen in Führungspositionen.
Beschlüsse des Vorstandes über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 11
Inkrafttreten
Die Satzung tritt durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 23.04.2009 in Kraft!